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Arbeitszeiterfassung in der Schweiz: Was ist Pflicht?

Viele KMU erfassen Arbeitszeiten noch auf Zetteln oder in Excel, oder gar nicht. Hier lesen Sie verständlich, was das Arbeitsgesetz verlangt, welche Ausnahmen es gibt und worauf Sie in der Praxis achten sollten.

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Kurz gesagt

Ja, in der Schweiz müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden grundsätzlich erfassen. Das verlangen Art. 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) und Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Festzuhalten sind die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit samt Überzeit, ihre Lage sowie Pausen ab 30 Minuten. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

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Für wen gilt die Pflicht?

  • höhere leitende Angestellte mit weitreichenden Entscheidungsbefugnissen (Art. 3 lit. d ArG)
  • Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden (Art. 2 ArG), für sie gilt das jeweilige Personalrecht
  • Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion und private Haushalte

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Was muss erfasst werden?

  • die täglich und wöchentlich geleistete Arbeitszeit, inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit
  • die Lage der Arbeitszeit, also wann gearbeitet wurde (Beginn und Ende)
  • Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr
  • die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit sie nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen
  • Angaben zur Person, zur Art der Beschäftigung sowie Ein- und Austritt

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Wie lange müssen die Daten aufbewahrt werden?

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Vereinfachte Erfassung nach Art. 73b ArGV 1

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Verzicht auf die Erfassung nach Art. 73a ArGV 1

  1. 1Es gilt ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der den Verzicht regelt.
  2. 2Die Mitarbeitenden haben bei ihrer Arbeit grosse Autonomie und legen ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selbst fest.
  3. 3Ihr Bruttojahreseinkommen inklusive Boni liegt über CHF 120'000 (bei Teilzeit anteilsmässig tiefer).
  4. 4Der Verzicht ist schriftlich und individuell vereinbart. Beide Seiten können ihn jährlich widerrufen.

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Die wichtigsten Grenzwerte im Überblick

  • Wöchentliche Höchstarbeitszeit

    45 Stunden für Industrie, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Grossbetriebe des Detailhandels, 50 Stunden für alle übrigen (Art. 9 ArG).

  • Überzeit

    bei 45 Stunden Höchstarbeitszeit höchstens 170 Stunden pro Kalenderjahr. Sie wird mit 25 Prozent Zuschlag entschädigt oder im Einverständnis mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert (Art. 12 und 13 ArG).

  • Pausen

    15 Minuten ab mehr als 5,5 Stunden Arbeit, 30 Minuten ab mehr als 7 Stunden, 1 Stunde ab mehr als 9 Stunden (Art. 15 ArG).

  • Tägliche Ruhezeit

    mindestens 11 Stunden am Stück, einmal pro Woche auf 8 Stunden verkürzbar, wenn im Schnitt von zwei Wochen 11 Stunden eingehalten werden (Art. 15a ArG).

  • Nacht- und Sonntagsarbeit

    Nachtarbeit gilt in der Regel zwischen 23 und 6 Uhr, Sonntagsarbeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr. Beide sind grundsätzlich bewilligungspflichtig.

  • Arbeitsweg

    Der normale Arbeitsweg ist keine Arbeitszeit. Verlängert sich der Weg, weil auswärts gearbeitet wird, zählt die Differenz als Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 2 ArGV 1).

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Papier, Excel oder App?

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Was passiert, wenn nicht erfasst wird?

Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesamtarbeitsverträge und kantonale Regeln können strengere Vorgaben enthalten.

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Häufige Fragen

Ja. Die Erfassungspflicht hängt nicht vom Pensum ab. Auch Teilzeitangestellte, Aushilfen im Stundenlohn und Lernende müssen erfasst werden.

Ja. Das Arbeitsgesetz gilt unabhängig vom Arbeitsort. Arbeitszeit zu Hause ist genauso zu erfassen wie im Betrieb.

Rechtlich ja, wenn sie vollständig, nachvollziehbar und jederzeit verfügbar ist. Der Aufwand und das Fehlerrisiko sind aber hoch, besonders bei mehreren Mitarbeitenden, Gleitzeit und Ferien.

Das Arbeitsgesetz verlangt keine Unterschrift. Einzelne Gesamtarbeitsverträge können aber weitergehende Regeln vorsehen. Prüfen Sie den GAV Ihrer Branche.

Der Arbeitgeber. Er kann das Erfassen an die Mitarbeitenden delegieren, bleibt aber dafür verantwortlich, dass die Angaben vollständig sind und aufbewahrt werden.

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